Fichtner GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Peter Fichtner GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

2. Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir ihnen nachträglich zugestimmt haben. 3. Die Peter Fichtner GmbH wird in den AGB als „Auftragnehmer“ bezeichnet, die Vertragspartner als „Kunden“ und/oder Auftraggeber“.

§ 2 Angebote

1. Gegenstand der Verträge zwischen uns als Auftragnehmer und unseren Kunden als Auftraggeber ist die Lieferung eines Gegenstandes durch den Kunden an uns, die anschließende Oberflächenbearbeitung durch uns und die anschließende Abholung durch den Kunden. Der Lieferant eines Gegenstandes und Abnehmer dieses Gegenstandes nach Bearbeitung sind immer identisch. Von uns geschuldet ist daher ein bestimmter Bearbeitungsprozess.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Mitgeteilte Richtpreise sind keine Angebote und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages.

3. § 2 Abs.2 gilt für Erstaufträge. Für Folgeaufträge stellt die Anlieferung der zu bearbeitenden Ware ein konkludentes Angebot des Kunden dar, gemäß der Vereinbarung des Erstauftrages die Bearbeitung vorzunehmen. Dies kann vom Auftragnehmer durch Bearbeitung konkludent angenommen werden oder vor Bearbeitung vom Auftragnehmer abgelehnt werden unter Mitteilung eines geänderten Angebotes. Für den weiteren Ablauf gilt dann § 2 Abs.2 Satz 2 der AGB.

4. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile.

2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).

3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

2. Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

3. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind. Eine Zumutbarkeit liegt vor, wenn das Änderungsinteresse des Auftragnehmers das Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistungserbringung überwiegt oder zumindest gleichwertig ist.

5. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

6. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das gilt nicht bei Verletzung vor- vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

7. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf § 4 Abs.6.

8. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

9. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

10. Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.

11. Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer an gemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach redlichem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

12. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

13. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

14. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

15. Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

16. Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 5 Vertragspflichten/Mängel

1. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbearbeitung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder - soweit einschlägig - den entsprechenden Normen, d.h. EN- oder ISO-Normen.

2. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stück- und Behälteranzahl sowie Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben sind für uns unverbindlich, es kommt auf die tatsächliche Menge bzw. das tatsächliche Gewicht an. Für die Richtigkeit der Angaben zu den Mengen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Wareneingangsprüfung hinsichtlich der Stückzahlgenauigkeit. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung.

3. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Öl, Kohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Alternativ kann der Vertrag einvernehmlich angepasst werden. Nachweislich mangelhaft oberflächenbearbeitete Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nach gebessert. Davon ausgeschlossen sind produktionsbedingte Fremdkörper wie Behandlungsmedien, es sei denn eine 100% Kontrolle wurde schriftlich vereinbart.

4. Für den ordnungsgemäßen Zustand des vom Kunden gelieferten Rohmaterials ist der Kunde verantwortlich. Dieser ist verpflichtet, für einen gleichbleibenden Fertigungsprozess auch bei Folgeaufträgen Rohmaterial gleicher Art und Güte zu liefern. Veränderungen bei Folgeaufträgen hat der Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat keine Untersuchungspflicht hinsichtlich des angelieferten Rohmaterials mit Ausnahme einer Untersuchung auf Transportschäden. Die Untersuchungspflicht im Übrigen obliegt dem Auftraggeber.

5. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Abholung der Ware diese zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Spätestens vor einer Weiterverarbeitung hat die Untersuchung zu erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6. Im Falle eines Mangels haben wir das Recht zur Nacherfüllung. Ein Mangel an einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

7. Wird ein Auftrag in Chargen bearbeitet und zeigt sich, dass eine gesamte Charge mangelhaft ist, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die gesamte Charge zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

8. Wir sind verpflichtet, den Bearbeitungsprozess so zu gestalten, dass die Ware zur Verwendung unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland geeignet ist. Ist die Ware vom Auftraggeber für besondere Bedingungen bestimmt, so wird dies nur durch eine explizite vertragliche Regelung zum Vertragsgegenstand.

9. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ebenso bei einem Handeln der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch nicht, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

10. Ansprüche gegen uns wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel am Vertragsgegenstand typischer Weise erforderlich sind.

§ 6 Sicherungsrecht

1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen.

2. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Werte der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3. Der Auftraggeber darf Gegenstände, die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

4. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Sicherungseigentums mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

5. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

6. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die sicherungsübereignete Sache zu unterrichten.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware soweit möglich ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

10. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

11. Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventions-Kosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

12. Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers und Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt.

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